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Quelle: |
Finanzgericht München |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 13.12.2002 |
| Aktenzeichen: | 2 K 1488/98 |
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Schlagzeile: |
Steuerpflicht des geldwerten Vorteils aus der Teilnahme an Incentive-Reisen
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Schlagworte: |
Betriebliche Veranlassung, Betriebsausgabe, Forderungsverlust, Incentive-Reise, Optimale Gehaltsvereinbarung, Reisekosten
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Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
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Kurzkommentar2: |
Das Finanzgericht nimmt Stellung zu folgenden Fragen:
- Steuerpflicht des geldwerten Vorteils aus der Teilnahme an Incentive-Reisen
- Berücksichtigung eines Forderungsverlustes als Betriebsausgaben
- Verteilung des Übergangsgewinns bei Einbringung eines Betriebs in eine GmbH
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen X R 36/03 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Sind dem Generalrepräsentanten einer Versicherung ersetzte und bei ihm zu Betriebseinnahmen führende Aufwendungen für Incentive-Reisen als Betreuer besonders ausgewählter und befähigter Mitarbeiter gleichzeitig als Betriebsausgaben abziehbar oder fallen sie als nicht ausschließlich betrieblich veranlasst unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 EStG?
2. Ist der Verlust einer Forderung (dem früheren Steuerberater zum Erwerb einer Unterbeteiligung zur Verfügung gestelltes und von diesem veruntreutes Geld) als Betriebsausgabe abzugsfähig? Ist die Beteiligung dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen?
Aktueller Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat die Revision (Aktenzeichen X R 36/03) mit Urteil vom 06.10.2004 entschieden (unbegründet). Das Urteil ist nicht veröffentlicht.

