|
Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 20.01.2004 |
| Aktenzeichen: | IV B 203/03 |
|
Vorinstanz: |
FG Berlin |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 26.05.2003 |
| Aktenzeichen: | 9 B 9435/02 |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Gewinnerzielungsabsicht, Verlust, Vermietung, Werbungskosten
|
Wichtig für: |
Vermieter
|
Kurzkommentar2: |
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob einem Steuerpflichtigen, der ohne Gewinnerzielungsabsicht Wohnungen erwirbt und veräußert, um ein anderes Objekt weiterhin ohne Zahlung einer Zweckentfremdungsabgabe als Büroraum vermieten zu können, der Abzug eines Verlustes aus der Veräußerung der Wohnungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung des zweckentfremdeten Objekts versagt werden kann.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat in einem Aussetzungsverfahren (Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) entschieden, dass bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide bestehen.

