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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 27.08.2003 |
| Aktenzeichen: | II R 58/01 |
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Vorinstanz: |
FG Sachsen-Anhalt |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 02.05.2001 |
| Aktenzeichen: | 2 K 444/99 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Betagte Ansprüche, Betagte Forderung, Entstehung, Erbschaftsteuer, Lebensversicherung, Steuerentstehung
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Die Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche, die zu einem bestimmten (feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Betagte Ansprüche sind ggf. mit ihrem nach dem Bewertungsgesetz abgezinsten Wert anzusetzen.
Die Erbschaftsteuer für diejenigen betagten Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist, entsteht erst mit dem Eintritt des Ereignisses.

