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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 24.07.2003 |
| Aktenzeichen: | V R 39/99 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 15.04.1999 |
| Aktenzeichen: | 14 K 4429/97 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Eigenverbrauch, Gebäude, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Wohnzwecke
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Wichtig für: |
Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude - einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils - entfallenden Vorsteuerbeträge abziehen.
In Änderung seiner Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die (teilweise) Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf des Unternehmers keine steuerfreie Grundstücksvermietung ist und deshalb den Vorsteuerabzug nicht ausschließt.
Wichtig: Die nichtunternehmerische Verwendung des Gebäudes unterliegt als steuerpflichtiger Eigenverbrauch der Umsatzbesteuerung.

