Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 05.08.2003 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2353 - 167/03 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 41 Abs. 2 LStR
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs nach dem 30. Juni 2003 1.381 Euro, nach dem 31. März.2004 1.395 Euro und nach dem 31. Juli 2004 1.409 Euro. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs nach dem 30. Juni 2003 1.099 Euro, nach dem 31. März 2004 1.110 Euro und nach dem 31. Juli 2004 1.121 Euro. Für Ledige sind es entsprechend 550 Euro, 555 Euro bzw. 561 Euro. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten bei Beendigung des Umzugs nach dem 30. Juni 2003 um 242 Euro, nach dem 31. März 2004 um 245 Euro und nach dem 31. Juli 2004 um 247 Euro.