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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 29.01.2003 |
| Aktenzeichen: | I R 10/02 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 05.12.2001 |
| Aktenzeichen: | 2 K 4695/00 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Ablaufhemmung, Erstattung, Festsetzungsverjährung, Kapitalertragsteuer, Schweiz
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Wichtig für: |
Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Gibt eine zur Einbehaltung und Abführung von Steuern verpflichtete Person (Entrichtungsschuldner) die ihr obliegende Steueranmeldung nicht ab, so wird hierdurch der Anlauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner gehemmt.
Hintergrund: Durch das Steueränderungsgesetz 2001 wurde Paragraf 50d des Einkommensteuergesetzes dahingehend geändert, dass die Frist für den Antrag auf Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer abläuft. Künftig kann somit der Gläubiger der Kapitalerträge seine Rechte ohne Beachtung der Verjährungsfristen auch dann noch geltend machen, wenn ein vom Schuldner unterlassener Steuerabzug - beispielsweise im Falle einer verdeckten Gewinnausschüttung - erst kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist nachgeholt wird.
Hinweis: Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.

