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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 06.03.2003 |
| Aktenzeichen: | XI R 24/02 |
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Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 17.07.2002 |
| Aktenzeichen: | 2 K 868/99 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Betriebsausgabe, Gewinnanteil, Stille Gesellschaft
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
Die an den typisch stillen Gesellschafter gezahlten Gewinnanteile sind insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als der Geschäftsinhaber die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zu privaten Zwecken verwendet hat.
Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH hängt das steuerliche Schicksal von Aufwendungen für ein Darlehen allein von der tatsächlichen Verwendung der Darlehensvaluta ab. Diese Rechtsgrundsätze hat der XI. Senat auf die an den typisch stillen Gesellschafter gezahlten Gewinnanteile entsprechend angewandt und diese nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, soweit der Geschäftsinhaber die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zu privaten Zwecken verwendet hat.

