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Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 18.02.2003 |
| Aktenzeichen: | 13 K 193/01 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Dauerwohnrecht, Eigenheimzulage, Gestaltungsmissbrauch, Missbrauch, Vertrag zwischen Angehörigen
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Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 69/03 (Abgabe, altes Aktenzeichen III R 15/03) sind beim Bundesfinanzhof folgende Fragen anhängig:
Vertrag zwischen Familienangehörigen - Stellt der Vertrag über den Erwerb eines Dauerwohnrechts einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, u.a.
– da für das Dauerwohnrecht nur 1/3 der ursprünglichen Herstellungskosten des Einfamilienhauses bezahlt worden ist,
– da die Höhe des Kaufpreises nach der Höchstbemessungsgrenze der Eigenheimzulage bestimmt worden ist,
– da der Kaufpreis nur 3 Monate auf einem Festgeldkonto des Vaters angelegt war und dann zu 3/5 wieder an die Tochter zurück geschenkt worden ist,
– da die Finanzierung fast des gesamten Kaufpreises bei der selben Bank über einen Dispokredit ohne Sicherheiten erfolgte und
– da die Tochter das Einfamilienhaus bereits bisher bewohnte und der Vertrag einem Fremdvergleich nicht standhält?
Liegt hinsichtlich des (noch) nicht geschenkten Betrages von 2/5 des Kaufpreises Teilentgeltlichkeit vor?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 42 Abs 1; EigZulG § 9 Abs 2; EigZulG § 8

