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Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 15.01.2003 |
| Aktenzeichen: | V 293/2000 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Arbeitnehmer, Betriebshilfe, Festsetzungsfrist, Haftung, Leichtfertige Steuerverkürzung, Lohnsteuer, Maschinenring
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Wichtig für: |
Arbeitgeber
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 83/04 sind beim Bundesfinanzhof die folgenden Rechtsfrage anhängig:
Beschäftigung von Mitgliedern verschiedener Maschinenringe als Betriebshilfen für Neuanpflanzungen und Pflegemaßnahmen von öffentlichen und privaten Grünanlagen als Arbeitnehmer (Aushilfen) oder als selbständige Unternehmer, wenn die Vermittlung und Bezahlung der Mitglieder durch den Maschinenring nach den vom Auftraggeber erstellten Stundenlisten erfolgte? Liegt ein Haftungstatbestand nach den §§ 70, 71 AO 1977 mit der Folge der Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 5 Jahre wegen leichtfertiger Steuerverkürzung vor, obwohl die Arbeitnehmereigenschaft der Mitglieder durch zwei im Festsetzungszeitraum stattgefundene Betriebsprüfungen verneint worden ist?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 42d; AO § 169 Abs 2 S 2; AO § 191 Abs 3 S 1; AO § 70; AO § 71; EStG § 19; EStG § 15

