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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 18.09.2002 |
| Aktenzeichen: | X R 5/00 |
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Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 27.05.1999 |
| Aktenzeichen: | V 602/96 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Drei-Objekt-Grenze, Errichtung, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstückshandel, Veräußerungsabsicht, Vermögensverwaltung
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Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Vermieter
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Kurzkommentar2: |
Gewerblicher Grundstückshandel kann schon bei An- und Verkauf von nur zwei Grundstücken vorliegen, wenn sie der Erwerber mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben hat (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001, Aktenzeichen GrS 1/98).
Eine unbedingte Veräußerungsabsicht ist nach der BFH-Entscheidung regelmäßig anzunehmen, wenn der Erwerber die Grundstücke seiner Planung entsprechend jeweils unmittelbar nach Ankauf bebaut und sodann veräußert.
Hinweis: Das BFH-Urteil wird zitiert im BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 46/04) zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel.

