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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 23.10.2002 |
| Aktenzeichen: | II R 81/00 |
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Vorinstanz: |
FG Sachsen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 19.09.2000 |
| Aktenzeichen: | 6 K 1450/98 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bauverpflichtung, Einheitlicher Vertrag, Erbbaurecht, Erbbauzins, Gegenleistung, Grunderwerbsteuer, Nebenleistung
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Verpflichtet sich der Erbbauberechtigte in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag zur Errichtung eines bestimmten Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück sowie zu dessen ordnungsgemäßer Unterhaltung über die Gesamtlaufzeit des Erbbaurechts und erhält er bei Erlöschen des Erbbaurechts vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung für das Gebäude in Höhe des Verkehrswerts, kommen die Verwendungen auf das Erbbaugrundstück regelmäßig dem Erbbauberechtigten dauerhaft zugute. In der Gebäudeherstellungsverpflichtung liegt deshalb regelmäßig keine Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts.

