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Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 28.10.2002 |
| Aktenzeichen: | 5 V 26/02 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Gesellschafter-Geschäftsführer, Gleichbehandlungsgrundsatz, Verfassungswidrigkeit, Vorsorgeaufwendungen, Vorwegabzug, Zukunftsicherung
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Ehepaare, GmbH-Gesellschafter
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Kurzkommentar2: |
Es bestehen ernsthafte Zweifel, ob der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen zustehende Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) um 16 v.H. des Arbeitslohns des Ehegatten zu kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.
Hintergrund: Im Streitfall hatte die Ehefrau in den Jahren 1999 und 2000 sozialversicherungspflichtigen, der Ehemann hingegen als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn bezogen und auch keine Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben. Das Finanzamt kürzte im Rahmen der Berechnung des Höchstbetrags der Vorsorgeaufwendungen den verdoppelten Vorwegabzug um Prozent des von beiden Ehegatten bezogenen Arbeitslohns. Das Finanzgericht hob die Vollziehung der entsprechenden Einkommensteuerbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auf.
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 14. April 2003 (Aktenzeichen XI B 226/02) wie folgt entschieden: Es bestehen ernstliche Zweifel, ob der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen zustehende Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) um 16 v.H. des Arbeitslohns des Ehegatten zu kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

