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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 29.10.2002 |
| Aktenzeichen: | VII R 2/02 |
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Vorinstanz: |
FG Mecklenburg-Vorpommern |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 05.12.2001 |
| Aktenzeichen: | 1 K 508/99 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Erstattung, Getreide-Mitverantwortungsabgabe, Rechtstheorie
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Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
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Kurzkommentar2: |
Die bestandskräftige Festsetzung der angemeldeten und selbstberechneten Getreide-Mitverantwortungsabgabe für Getreidelieferungen in den Beitrittsländern vor dem 3. Oktober 1990 schließt einen Anspruch auf Erstattung der Abgabe aus, obwohl deren Erhebung rechtswidrig war.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof befasst sich in seiner Entscheidung mit dem Erstattungsanspruch nach formellem und materiellem Rechtsgrund sowie der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof befasst sich in seiner Entscheidung mit dem Erstattungsanspruch nach formellem und materiellem Rechtsgrund sowie der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts.

