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Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 13.02.2002 |
| Aktenzeichen: | 8 K 769/00, 592/94 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Auslandsreise, Berufliche Veranlassung, Kosten der Lebensführung, Reisekosten
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Wichtig für: |
Arbeitnehmer
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 141/01 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Sind vom Dienstherrn veranstaltete Studienreisen nach Budapest und Lausanne für wissenschaftliche Mitarbeiter eines obersten Bundesgerichts wegen des fehlenden konkreten Bezugs zur beruflichen Tätigkeit nicht ausschließlich beruflich veranlasst?
2. Ist ein Werbungskostenabzug möglich bei Aufwendungen für ein außerhäusliches, mit einem Bett und Haushaltsgegenständen ausgestattetes Arbeitszimmer am Beschäftigungsort, weil der Raum als Schlafstelle nutzbar und somit keine private Mitbenutzung von nur untergeordneter Bedeutung gegeben ist?
-- Zulassung durch FG --
EStG § 9 Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Beschluss nach § 126a FGO vom 15.02.2006.

