| Quelle: | Bundesministerium der Finanzen | 
| Art des Dokuments: | BMF-Schreiben | 
| Datum: | 01.02.2002 | 
| Aktenzeichen: | IV A 2 - S 2765 - 1/02 | 
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| Schlagworte: | 
| Wichtig für: | 
| Kurzkommentar2: | 
Beginnt die Steuerbefreiung einer Körperschaft auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG dienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzusetzen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KStG). Nach Abschnitt 47 Abs. 12 KStR 1995 kommt eine Buchwertfortführung nicht in Betracht, wenn eine Körperschaft im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 KStG einen bisher steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch Aufgabe oder Verpachtung des Betriebs beendet. Die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs ist nach § 16 EStG zu beurteilen und führt zur Realisierung der stillen Reserven. 
 
Im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung des Abschnitts 47 Abs. 12 KStR 1995 vertritt das Bundesfinanzministerium zur Anwendung des § 13 Abs. 4 Satz 1 KStG auf die Überführung eines Betriebs oder Teilbetriebs aus dem steuerpflichtigen in den steuerbefreiten Bereich einer Körperschaft in dem BMF-Schreiben jetzt die Auffassung, dass die Überführung eines Betriebs oder Teilbetriebs in den steuerbefreiten Bereich der Körperschaft ein unter § 13 Abs. 5 KStG fallender teilweiser Beginn der Steuerbefreiung ist.

