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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Beschluss |
| Datum: | 14.12.2001 |
| Aktenzeichen: | VI B 178/01 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Behinderter, Berufsausbildung, Kindergeld
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Wichtig für: |
Behinderte, Familien
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Kurzkommentar2: |
Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt kann grundsätzlich angenommen werden,
wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 Prozent oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (Anschluss an BFH-Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 56/98).
Für ein behindertes Kind, dessen Einkünfte und Bezüge --nach Abzug des behinderungsbedingten Mehrbedarfs-- den Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen, kann Kindergeld nicht mit der Begründung versagt werden, die Behinderung stehe einer
normalen Berufsausbildung nicht im Wege.
Hinweis: Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.

