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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 16.01.2002 |
| Aktenzeichen: | II R 16/00 |
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Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 23.11.1999 |
| Aktenzeichen: | 3 K 1987/97 GE |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bauerrichtungsvertrag, Betriebsaufspaltung, Einheitlicher Vertrag, Einheitliches Vertragswerk, Faktischer Zwang, Grunderwerbsteuer, Grundstückskaufvertrag, Konzern
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Verpflichtet sich der Erwerber eines unbebauten Grundstücks, in einen vom Verkäufer abgeschlossenen Generalübernehmervertrag einzutreten, und stimmt der an diesem Vertrag beteiligte Dritte gemäß § 415 Abs. 1 BGB zu, folgt allein daraus nicht, dass Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand ist.
Hinweis: Daran ändert sich nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nichts dadurch, dass der Grundstückserwerb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgt und der Veräußerer das fertig bebaute Grundstück als Betriebsgesellschaft anpachtet.

