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Quelle: |
Finanzgericht Köln |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 28.01.2000 |
| Aktenzeichen: | 7 K 7624/98 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Berufsausbildung, Einkünfte und Bezüge, Kindergeld, Übergangszeit
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Wichtig für: |
Familien
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 105/01 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Ist der Vier-Monats-Zeitraum der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nach tageweiser Betrachtung oder so zu berechnen, dass nur die vollen Kalendermonate, die zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten liegen, in denen sich das Kind nicht in Berufsausbildung befindet, zählen?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 15.07.2003 (Aktenzeichen: VIII R 105/01) entschieden (durcherkannt). Der Leitsatz des BFH-Urteils lautet: Die Vier-Monats-Frist i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist nicht taggenau gemäß § 108 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. §§ 187, 188 BGB zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate.

