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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.01.2002
Aktenzeichen: 7 K 1790/00

Schlagzeile:

Schlagworte:

Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Kreditkarte

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar2:

Übernimmt der Arbeitgeber die Gebühren für eine Kreditkarte, die nicht privat, sondern zur Begleichung von beruflichen Reisekosten verwendet wird, handelt es sich beim Arbeitnehmer um einen steuerfreien Sachbezug.

Besitzt der Arbeitnehmer zusätzlich eine Kreditkarte für private Zwecke, ist nach Auffassung des Finanzgerichts eine konkrete Kontrolle anhand von Reisekostenabrechnungen entbehrlich. Der berufliche Anlass kann hinsichtlich der übernommenen Gebühren unterstellt werden.


Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.


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