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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 10.10.2001 |
| Aktenzeichen: | XI R 54/00 |
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Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 08.06.2000 |
| Aktenzeichen: | 6 K 2970/98 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abfindung, Arbeitsverhältnis, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Nichtselbständige Tätigkeit, Übergang
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Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
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Kurzkommentar2: |
Die Beurteilung des einem Arbeitnehmer geleisteten Ersatzes für entgangene oder entgehende Einnahmen als Entschädigung im Sinne der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt voraus, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet wird.
Hintergrund: Eine Abfindung darf sich nicht als die bloße - ggf. in der Zahlungsmodalität geänderte - Erfüllung einer Leistung im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses darstellen. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung ist daher eine die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG rechtfertigende Entschädigung nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung der Einkünfteerzielung im Rahmen des bisherigen Arbeitsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Arbeitgeber abgegolten wird. Dabei kann die Ablösung ebenso auf einer Vertragsänderung wie auf einem vertragsrechtlichen Schadensersatzanspruch beruhen.
Eine Entschädigung i.S. der § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG setzt voraus, dass das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis beendet wird.

