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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 09.08.2001 |
| Aktenzeichen: | III R 6/01 |
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Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 26.07.2000 |
| Aktenzeichen: | 1 K 1195/99 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Asbest, Außergewöhnliche Belastung, Gesundheitsgefährdung, Krankheitskosten, Sanierung
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Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer, Vermieter
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Kurzkommentar2: |
Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein. Voraussetzung: Durch ein vor Durchführung der Maßnahme erstelltes amtliches Gutachten ist nachgewiesen, dass eine Sanierung zur Beseitigung einer von der Fassade ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der Freisetzung von Asbestfasern in das Innere des Hauses unverzüglich erforderlich ist.

