Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.07.2001 |
Aktenzeichen: | VI R 78/98 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.05.1998 |
Aktenzeichen: | I 206/97 |
Schlagzeile: |
Keine Bindungswirkung von Ablehnungs- und Aufhebungsbescheiden über Kindergeld für die Zukunft
Schlagworte: |
Änderung, Bestandskraft, Kindergeld, Neuantrag
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Bescheide, mit denen die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt oder aufgehoben wird, entfalten - anders als positive Kindergeldfestsetzungen - keine Bindungswirkung für die Zukunft. Vielmehr reicht die Bindungswirkung bestandskräftiger Ablehnungs- und Aufhebungsbescheide über Kindergeld nur bis zum Ende des Monats ihrer Bekanntgabe.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat erst vor kurzer Zeit darüber entschieden, in welchen Fällen die Familienkassen berechtigt sind, bestandskräftige Bescheide, mit denen ein Kindergeld festgesetzt wurde, nachträglich zu Lasten der Kindergeldberechtigten zu ändern. Nunmehr hat der BFH mit Urteilen vom 25. Juli 2001 (Aktenzeichen VI R 78/98 und VI R 164/98) klargestellt, dass Bescheide, mit denen die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt oder aufgehoben wird, - anders als positive Kindergeldfestsetzungen - keine Bindungswirkung für die Zukunft entfalten.
Vielmehr reicht die Bindungswirkung bestandskräftiger Ablehnungs- und Aufhebungsbescheide über Kindergeld nur bis zum Ende des Monats ihrer Bekanntgabe. Das hat zur Folge, dass bei einem erneuten Antrag der Kindergeldberechtigten die Familienkassen Kindergeld nicht nur vom Zeitpunkt der Antragstellung an, sondern rückwirkend bis zu dem auf den Monat der Bekanntgabe des Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheides folgenden Monat festsetzen müssen, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld gegeben sind.