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Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 11.05.2001 |
| Aktenzeichen: | VI 122/00 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Betreutes Wohnen, Heimunterbringung, Pflege
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Wichtig für: |
Behinderte
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Kurzkommentar2: |
Wer aus Altersgründen in einem normalen Altersheim lebt, kann seine Kosten für die Unterbringung nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Ist der Aufenthaöt jedoch durch eine Krankheit veranlaßt, werden die Heimkosten steuermindernd anerkannt. Ein amtsärtliches Attest ist nicht erforderlich, wenn ein Schwerbehindertenausweis vorliegt und das Sozialamt ganz oder teilweise die Kosten übernimmt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet III R 24/01. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Aufwendungen des körperlich und mental behinderten Klägers (60 Prozent; kein Merkmal "H"; keine Pflegebedürftigkeit) für seine Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung?

