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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.03.2001
Aktenzeichen: I R 40/00

Vorinstanz:

Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.07.1998
Aktenzeichen: I 118/98

Schlagzeile:

Schlagworte:

Gesellschaftergeschäftsführer, Körperschaftsteuer, Überstundenvergütung, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

Kurzkommentar2:

Eine Überstundenvergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH stellt grundsätzlich eine verdeckten Gewinnausschüttung dar. Das gilt auch dann, wenn Überstundenvergütungen an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt werden und die Geschäftsführer keine Ansprüche auf eine Gewinntantieme haben.


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