|
Quelle: |
Finanzgericht des Saarlandes |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 31.05.2001 |
| Aktenzeichen: | 1 K 359/98 |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Krankheitskosten, Schädliches Vermögen, Zwangsläufigkeit
|
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
|
Kurzkommentar2: |
Kinder können grundsätzlich Krankheitskosten, die sie für ihre Eltern übernehmen, als außergewöhnliche Belastung absetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die unterstützte Person nicht selbst in der Lage war, die Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Besitzt die unterstützte Person zwei Häuser, liegt keine Zwangsläufigkeit vor. Die Aufwendungen sind nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet III R 25/01. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Kein Abzug der durch die Krankheit des Vaters entstandenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung des Sohnes, da der Vater zwei durch die Familienangehörigen bewohnte Häuser besitzt? Handelt es sich zumindest bei einem dieser Häuser um schädliches Vermögen? Können für die Frage der Angemessenheit der Wohnfläche (hier 90 qm) die sozialhilferechtlichen Regelungen des § 88 BSHG herangezogen werden?

