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Quelle: |
Finanzgericht Münster |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 25.04.2001 |
| Aktenzeichen: | 8 K 8497/97 E |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Spielsucht
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Geldverluste, die einem Steuerzahler wegen seiner krankhaften Spielsucht entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Die Aufwendungen – im Urteilsfall 50.000 DM – seien nicht zwangsläufig erwachsen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

