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Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 30.05.2001 |
| Aktenzeichen: | III 68/2001 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
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Wichtig für: |
Arbeitnehmer
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Kurzkommentar2: |
Ein beruflich genutzter Kellerraum im häuslichen Arbeitszimmer ist kein außerhäusliches Arbeitszimmer. Es gelten daher die normalen Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

