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Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 06.10.1998 |
| Aktenzeichen: | I 340/97 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Behinderter, Körperbehinderung, Pauschbetrag, Reise, Reisebegleitung, Reisekosten, Zwangsläufigkeit
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Wichtig für: |
Behinderte
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Kurzkommentar2: |
Ist ein Körperbehinderter auf eine Begleitperson angewiesen, sind die Kosten für die Begleitung auf einer Urlaubreise nicht auf den Pauschbetrag für Körperbehinderte anzurechnen. Das Finanzgericht schätzte die angemessenen Reisebegleitkosten auf 3.000 DM.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet III R 58/98. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
A) Revision des Steuerpflichtigen
Kosten der Urlaubsreisebegleitung für den auf fremde Hilfe angewiesenen Kläger in vollem Umfang (Finanzgericht gewährte pauschal 3.000 DM) als außergewöhnliche Belastung?
B) Revision des Finanzamts
Fehlende Zwangsläufigkeit bei Urlaubsreisen; keine Analogie zu Kfz-Kosten Behinderter; Abgeltung durch Behindertenpauschbetrag

