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Quelle: |
Finanzgericht Münster |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 26.03.2001 |
| Aktenzeichen: | 4 K 6429/99 E |
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Schlagzeile: |
Abfindung eines Erb- und Pflichtteilverzichts als steuermindernde dauernde Last
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Schlagworte: |
Abfindung, Dauernde Last, Erbe, Pflichtteil, Sonderausgabe, Verzicht
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Auf Lebenszeit an den Sohn geleistete Rentenzahlungen zur Abfindung eines Erb- und Pflichtteilverzichts sind als freiwillige Zuwendungen nicht im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig. Es handelt sich um keine steuermindernde dauernde Last.
Das Urteil des Finanzgerichts Münster ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet X R 39/01. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Auf Lebenszeit an den Sohn geleistete Rentenzahlungen zur Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht als steuermindernde dauernde Last oder freiwillige Zuwendungen?

