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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 01.02.2001 |
| Aktenzeichen: | III R 22/00 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Alternative Behandlungsmethoden, Attest, Außergewöhnliche Belastung, Ayur-Veda-Behandlung, Krankheitskosten, Notwendigkeit
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Aufwendungen für eine Ayur-Veda-Behandlung (Massagen, Heißpackungen, Bäder und Einläufe) können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist.

