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Quelle: |
Finanzgericht Köln |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 25.04.2001 |
| Aktenzeichen: | 2 K 5912/00 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Beginn, Berufsausbildung, Einkünfte und Bezüge, Kindergeld, Studium
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Wichtig für: |
Familien
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 75/01 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig: Beginnt die Hochschulausbildung eines Kindes mit der Aufnahme der Vorlesungen (Mai des Streitjahres) oder mit dem offiziellen Beginn des Semesters (Immatrikulation zum Sommersemester am 1. April), so dass die im April erzielten Einkünfte des Kindes aus einer Vollzeitbeschäftigung noch in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen sind?
Hinweis: Das Verfahren wurde zunächst beim 6. Senat unter dem Aktenzeichen VI R 84/01 geführt und dann an den 8. Senat abgegeben.
Aktuelle Ergänzung: Die Revision wurde zurückgenommen. Das Urteil des Finanzgerichts ist damit rechtskräftig.

