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Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
| Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
| Datum: | 16.04.1999 |
| Aktenzeichen: | IV C 6 - S 2745 - 12/99 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Körperschaftsteuer, Verlustabzug, Wirtschaftliche Identität
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Wichtig für: |
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Kurzkommentar2: |
In dem BMF-Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium ausführliche Stellung zur Anwendung der durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform und das Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung geänderten Vorschriften zum Verlust der wirtschaftlichen Identität (§ 8 Abs. 4 KStG) und zum Übergang des verbleibenden Verlustabzugs nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 8. August 2001 und mit Beschluss vom 19. Dezember 2001 zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen überwiegend neues Betriebsvermögen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als zugeführt gelten kann.
In einem BMF-Schreiben vom 17. Juni 2002 (IV A 2 - S 2745 - 8/02) regelt das Bundesfinanzministerium, dass die Grundsätze des BFH-Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden sind, soweit diese nicht im Einklang mit dem BMF-Schreiben vom 16. April 1999 (IV C 6 - S 2745 - 12/99) stehen.

