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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 02.05.2000 |
| Aktenzeichen: | IX R 73/98 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Festgeld, Fremdwährung, Kursgewinn
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Wichtig für: |
Kapitalanleger
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Kurzkommentar2: |
Kursgewinne im Privatvermögen, die sich durch die Anlage von Festgeld in ausländischer Währung ergeben, sind nicht steuerbar, wenn das Fremdwährungsguthaben erst nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 EStG in einen höheren DM-Betrag rückgetauscht wird. Dies gilt auch dann, wenn das Fremdwährungsguthaben innerhalb der Spekulationsfrist wiederholt als Festgeld angelegt wird.
Hinweis: Siehe auch das Urteil vom 2. Mai 2000, Aktenzeichen IX R 74/96.
Hinweis: Siehe auch das Urteil vom 2. Mai 2000, Aktenzeichen IX R 74/96.

