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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 03.12.1998 |
| Aktenzeichen: | III R 5/98 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Fahrtkosten, Zwischenheimfahrten
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Wird ein fünfjähriges Kind von einer Begleitperson zum Zwecke einer amtsärztlich bestätigten Heilbehandlung im Rahmen eines vier- bis fünfstündigen Aufenthalts zu einer besonderen Behandlungseinrichtung gefahren und von dort wieder abgeholt, so sind auch die Aufwendungen für die Zwischenheimfahrten der Begleitperson als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn es der Begleitperson unzumutbar ist, die Behandlung abzuwarten.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof bekräftigte in seinem Urteil, dass die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Fahrtkosten bei Benutzung eines PKW nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzugsfähig sind. Eine Ausnahme gilt nur, wenn keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung besteht.

