|
Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 28.05.1998 |
| Aktenzeichen: | X R 7/96 |
|
Vorinstanz: |
|
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 12.10.1994 |
| Aktenzeichen: | 11 K 2783/92 |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Änderung, Bindung, Erstattung, rückwirkendes Ereignis, Sonderausgabe, Vorwegabzug, Wirtschaftliche Belastung
|
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
|
Kurzkommentar2: |
Werden Sozialversicherungsbeiträge mangels Versicherungspflicht zurückgezahlt, ist im Jahr der Erstattung an den Steuerpflichtigen eine Verrechnung mit gleichartigen Sonderausgaben vorzunehmen.
Ist eine Kompensation nicht möglich, ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung um die nachträgliche Erstattung zu mindern. Ein bereits bestandskräftiger Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung zu ändern.
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium bezieht sich in seinem BMF-Schreiben vom 11. Juli 2002 (IV C 4 - S 2221 - 191/02) auf das BFH-Urteil und stellt klar, dass Sonderausgaben nur dann abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.

